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BeamtePension22. November 2025

Pension für Lehrer in Niedersachsen: Was Sie wissen müssen

Wie Sie Ihre Ruhestandsansprüche berechnen und optimal nutzen

ProvenExpert4,9/5 · echte Kundenstimmen

Das erfahren Sie in diesem Artikel

Die Pensionierung als Lehrer in Niedersachsen ist ein wichtiger Lebensschritt, der sorgfältige Planung erfordert. Viele Fragen stehen im Raum: Wann können Sie in den Ruhestand gehen? Wie hoch fällt Ihre Pension aus? Welche Abschläge müssen Sie bei vorzeitigem Ruhestand einkalkulieren?

In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zu den Voraussetzungen für die Pension für Lehrer in Niedersachsen, den aktuellen Altersgrenzen, der konkreten Berechnung Ihres Ruhegehalts sowie den Besonderheiten bei Dienstunfähigkeit. Außerdem zeige ich Ihnen, wie Sie typische Fehler bei der Antragstellung vermeiden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Altersgrenze bei 67 Jahren für jüngere Jahrgänge: Lehrer, die ab 1964 geboren sind, gehen regulär mit 67 Jahren in Pension. Ältere Jahrgänge profitieren von Übergangsregelungen.

  • Ruhegehalt beträgt maximal 71,75 % der letzten Bezüge: Pro Dienstjahr werden 1,79375 % angerechnet. Nach 40 Jahren erreichen Sie den Höchstsatz.

  • Vorzeitiger Ruhestand kostet 3,6 % pro Jahr: Wer früher geht, zahlt dauerhaft drauf. Bei Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf 10,8 % begrenzt.

  • Mindestens 5 Jahre Wartezeit erforderlich: Ohne diese Mindestdienstzeit entsteht kein Pensionsanspruch. Ausnahme: Dienstunfall

  • Schwerbehinderte genießen Sonderregelungen: Sie können bereits ab 60 Jahren in Pension gehen und erhalten Arbeitszeitermäßigungen

Albert Sibert

Ich bin Albert Sibert, unabhängiger Finanzberater mit Schwerpunkt auf Beamte, Referendare und Anwärter. Seit 2019 begleite ich Sie bei Beihilfe, PKV, BU und Altersvorsorge – mit über 250 Partnergesellschaften statt nur einem Produkt.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Pension für Lehrer in Niedersachsen

Als Lehrer in Niedersachsen müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf Pension zu haben. Die wichtigste Voraussetzung: Sie müssen verbeamtet sein. Als Beamter auf Lebenszeit haben Sie nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) Anspruch auf Ruhegehalt.

Die zweite zentrale Bedingung ist die Wartezeit von mindestens fünf Jahren. Diese setzt sich zusammen aus:

  • Dienstzeiten im Beamtenverhältnis

  • Wehrdienst- oder Zivildienstzeiten

  • Zeiten als Angestellter im öffentlichen Dienst: unter bestimmten Bedingungen

Eine Ausnahme gilt bei Dienstunfällen: Werden Sie durch einen Unfall im Dienst dauerhaft dienstunfähig, entfällt die Wartezeit. Der Dienstherr ist dann zur Zahlung eines Ruhegehalts verpflichtet, selbst wenn Sie erst kurz im Dienst waren.

Die dritte Voraussetzung betrifft das Erreichen bestimmter Altersgrenzen oder das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit. Sie können in den Ruhestand gehen, wenn Sie:

  • Die gesetzliche Altersgrenze erreichen

  • Die Antragsaltersgrenze erreichen: und einen Antrag stellen

  • Dauerhaft dienstunfähig werden

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Besonderheiten für angestellte Lehrer

Falls Sie als angestellter Lehrer arbeiten, gelten diese Regelungen nicht für Sie. Sie sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert und erhalten später eine Rente nach den dortigen Bestimmungen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf verbeamtete Lehrer.

Altersgrenzen und Besonderheiten für die Pension für Lehrer in Niedersachsen

Die Altersgrenzen für Lehrer in Niedersachsen haben sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Seit der Pensionsreform gelten neue Regelungen, die sich nach Ihrem Geburtsjahr richten.

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Reguläre Altersgrenze nach Geburtsjahr

Für Lehrer, die ab 1964 geboren sind, liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren (Quelle: beamtenrecht-hannover.de). Bei älteren Jahrgängen greift eine Übergangsregelung:

GeburtsjahrAltersgrenze
194765 Jahre + 1 Monat
195065 Jahre + 4 Monate
195565 Jahre + 9 Monate
196066 Jahre + 4 Monate
196366 Jahre + 10 Monate
Ab 196467 Jahre

(Quelle: versorgungskasse-oldenburg.de)

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Vorzeitiger Ruhestand auf Antrag

Sie können bereits ab 60 Jahren auf eigenen Antrag in Pension gehen. Allerdings müssen Sie dann mit dauerhaften Versorgungsabschlägen rechnen. Diese betragen 3,6 % pro Jahr, das Sie früher in Pension gehen.

Bitte beachten Sie: Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt es für verbeamtete Lehrer in Niedersachsen keine pauschale Regelung für abschlagsfreie Pensionierung nach 45 Dienstjahren. Versorgungsabschläge entfallen nur in Sonderfällen wie bei Dienstunfällen oder bei bestimmten Dienstunfähigkeitsregelungen.

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Albert Sibert - Berater für PKV für Lehrer und Beamte
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Sonderregelungen für schwerbehinderte Lehrer

Als schwerbehinderter Lehrer mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % genießen Sie besondere Privilegien:

  • Pensionierung auf Antrag ab 60 Jahren möglich

  • Arbeitszeitermäßigung um 2 Unterrichtsstunden: bei GdB ab 50 %

  • Arbeitszeitermäßigung um 3 Unterrichtsstunden: bei GdB ab 70 %

Der Versorgungsabschlag wird bei schwerbehinderten Lehrern anders berechnet. Er läuft nur bis zum 65. Lebensjahr, nicht bis zur individuellen Altersgrenze. Das kann einen erheblichen finanziellen Vorteil bedeuten.

Berechnung Pension für Lehrer in Niedersachsen: Ruhegehalt und ruhegehaltfähige Dienstzeit

Die Höhe Ihrer Pension hängt von zwei Faktoren ab: Ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und Ihrer Dienstzeit. Die Formel ist einfach, die Details komplex.

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Die Grundformel

Ruhegehalt = Ruhegehaltfähige Dienstbezüge × Ruhegehaltssatz

Der Ruhegehaltssatz berechnet sich aus Ihren Dienstjahren. Pro vollem Dienstjahr werden 1,79375 % angerechnet. Der Höchstsatz liegt bei 71,75 % nach 40 Jahren erreichen Sie den Höchstsatz (Quelle: nlbv.niedersachsen.de).

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Was zählt zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen?

Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören:

  • Grundgehalt der letzten Besoldungsgruppe

  • Familienzuschlag: Verheiratetenanteil

  • Ruhegehaltfähige Zulagen

Nicht dazu gehört der Kinderanteil des Familienzuschlags. Dieser wird zusätzlich zur Pension in voller Höhe weitergezahlt.

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Welche Zeiten werden angerechnet?

Die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist entscheidend für Ihre Pensionshöhe. Folgende Zeiten werden berücksichtigt:

Vollständig anrechenbar:

  • Beamtendienstzeiten in Vollzeit

  • Wehrdienst oder Zivildienst

  • Zeiten als Angestellter im öffentlichen Dienst: wenn sie zur Verbeamtung geführt haben

Anteilig anrechenbar:

  • Teilzeitbeschäftigung: entsprechend dem Arbeitszeitanteil

  • Altersteilzeit zu 80 %: bei Bewilligung nach 2010

  • Studienzeiten bis maximal 3 Jahre

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Rechenbeispiel zur Verdeutlichung

BeschreibungZeitraumAnrechenbare Zeit
Studium5 Jahre3 Jahre (Maximum)
Referendariat2 Jahre2 Jahre
Vollzeit als Lehrer25 Jahre25 Jahre
Teilzeit 50 %8 Jahre4 Jahre
Summe34 Jahre

Ruhegehaltssatz: 34 × 1,79375 % = 60,99 %

Bei ruhegehaltfähigen Bezügen von 4.500 € ergibt sich ein Ruhegehalt von 2.745 € brutto monatlich.

(Quelle: nlbv.niedersachsen.de)

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Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit

Werden Sie vor dem 60. Lebensjahr dienstunfähig, erhalten Sie eine Zurechnungszeit. Diese beträgt zwei Drittel der Zeit vom Ruhestandsbeginn bis zum 60. Geburtstag. Das schützt Sie vor zu niedrigen Pensionen bei früher Dienstunfähigkeit.

Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Pension für Lehrer in Niedersachsen

Der Versorgungsabschlag ist eine dauerhafte Kürzung Ihrer Pension, wenn Sie vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand gehen. Diese Regelung soll die längere Bezugsdauer ausgleichen.

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Höhe des Abschlags

Der Abschlag beträgt 3,6 % pro Jahr vorzeitiger Pensionierung. Er wird nicht vom Ruhegehaltssatz, sondern vom errechneten Ruhegehalt abgezogen. Das ist ein wichtiger Unterschied: Der Abschlag mindert dauerhaft Ihre Bezüge und wirkt sich auch auf die Hinterbliebenenversorgung aus (Quelle: nlbv.niedersachsen.de).

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Berechnungszeiträume je nach Pensionsgrund

Die Berechnung des Abschlags unterscheidet sich je nach Grund der Pensionierung:

Bei Antragspension (ohne Schwerbehinderung):
Abzüge bei der Pension vom Pensionsbeginn bis zur individuellen gesetzlichen Altersgrenze

Bei Dienstunfähigkeit:
Abschlag vom Pensionsbeginn bis zum 65. Lebensjahr, maximal jedoch 10,8 %

Bei Schwerbehinderung:
Abschlag vom Pensionsbeginn bis zum 65. Lebensjahr

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Praktisches Rechenbeispiel

Sie sind Jahrgang 1965, möchten mit 62 Jahren in Pension gehen. Ihre reguläre Altersgrenze liegt bei 67 Jahren.

Berechnung:

  • Vorzeitigkeit: 5 Jahre

  • Abschlag: 5 × 3,6 % = 18 %

  • Bei einem Ruhegehalt von 3.000 €: Kürzung um 540 € monatlich

  • Verbleibende Pension: 2.460 € brutto

Dieser Abschlag gilt lebenslang und mindert auch eine eventuelle Hinterbliebenenversorgung.

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Ausnahmen ohne Abschlag

In bestimmten Fällen entfällt der Versorgungsabschlag:

  • Bei Dienstunfall: als Ursache der Dienstunfähigkeit

  • Bei Erreichen der Regelaltersgrenze

  • In Einzelfällen bei Dienstunfähigkeit: mit langer Dienstzeit (individuelle Prüfung erforderlich)

Besonderheiten bei Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung

Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sowie Schwerbehinderung führen zu besonderen Regelungen bei der Pensionierung. Diese Schutzvorschriften sollen Betroffene vor finanziellen Härten bewahren.

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Wann liegt Dienstunfähigkeit vor?

Dienstunfähigkeit besteht, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft außerstande sind, Ihre dienstlichen Pflichten zu erfüllen. Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten:

1. Können Sie Ihren bisherigen Dienst noch ausüben?
2. Ist eine anderweitige Verwendung im Schuldienst möglich?

Nur wenn beide Fragen mit Nein beantwortet werden, liegt Dienstunfähigkeit vor. Die Feststellung erfolgt durch ein amtsärztliches Gutachten.

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Die Drei-Monats-Regel

Als Faustregel gilt: Waren Sie in den letzten sechs Monaten mindestens drei Monate dienstunfähig und ist keine Besserung in den nächsten sechs Monaten zu erwarten, kann dauerhafte Dienstunfähigkeit angenommen werden.

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Finanzielle Vorteile bei Dienstunfähigkeit

Bei Dienstunfähigkeit greifen mehrere Schutzregelungen:

Begrenzter Versorgungsabschlag:
Maximal 10,8 % statt der rechnerisch möglichen höheren Abschläge (Quelle: nlbv.niedersachsen.de)

Zurechnungszeit:
Zwei Drittel der Zeit bis zum 60. Lebensjahr werden als Dienstzeit angerechnet

Beispielrechnung Zurechnungszeit:

  • Dienstunfähig mit 45 Jahren

  • Zeit bis zum 60. Lebensjahr: 15 Jahre

  • Zurechnungszeit: 10 Jahre (2/3 von 15)

  • Erhöhung des Ruhegehaltssatzes um: 10 × 1,79375 % = 17,94 %

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Sonderfall Dienstunfall

Ein Dienstunfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis im oder durch den Dienst verletzt werden. Die Folgen:

  • Keine Wartezeit erforderlich

  • Kein Versorgungsabschlag

  • Mindestversorgung garantiert

Herz mit Lupe als Symbol für Detailinformationen zur PKV für Lehrer

Regelungen für schwerbehinderte Lehrer

Als schwerbehinderter Lehrer profitieren Sie von mehreren Vergünstigungen:

Arbeitszeitermäßigung:

  • GdB 50-69 %: minus 2 Unterrichtsstunden

  • GdB ab 70 %: minus 3 Unterrichtsstunden

Pensionierung:

  • Möglichkeit der Pensionierung ab 60 Jahren

  • Versorgungsabschlag: nur bis zum 65. Lebensjahr berechnet

  • Altersteilzeit ab 55 Jahren möglich

Eine wichtige Ausnahme: Waren Sie bereits am 16.11.2000 schwerbehindert und Ihr Beamtenverhältnis bestand vor dem 2.1.2001, entfällt der Versorgungsabschlag bei Pensionierung mit 60 Jahren vollständig.

Tipps zur Antragstellung und häufige Fehler vermeiden

Die korrekte Antragstellung ist entscheidend für eine reibungslose Pensionierung. Fehler können zu Verzögerungen oder finanziellen Nachteilen führen.

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Der richtige Zeitpunkt

Beginnen Sie mindestens ein Jahr vor dem geplanten Pensionstermin mit der Vorbereitung. Die Bearbeitung beim Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) benötigt Zeit.

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Wichtige Unterlagen zusammenstellen

Folgende Dokumente sollten Sie bereithalten:

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Geburtsurkunde

  • Heiratsurkunde: falls verheiratet

  • Schwerbehindertenausweis: falls vorhanden

  • Nachweise über Vordienstzeiten

  • Wehrdienstbescheinigung

  • Studienbescheinigungen

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Die häufigsten Fehler und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Unvollständige Angabe der Dienstzeiten
Dokumentieren Sie lückenlos alle Zeiten. Vergessen Sie nicht Wehrdienst, Zivildienst oder Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst. Jedes Jahr zählt für Ihre Pension.

Fehler 2: Unterschätzung der Versorgungsabschläge
Lassen Sie sich die konkreten Abschläge vorab berechnen. Ein vorzeitiger Ruhestand mit 60 statt 67 Jahren bedeutet einen dauerhaften Abschlag von 25,2 %. Bei einer Pension von 3.000 € sind das monatlich 756 € weniger.

Fehler 3: Versäumte Fristen
Bei Widerspruch gegen eine Dienstunfähigkeitsfeststellung haben Sie nur einen Monat Zeit. Markieren Sie sich alle Fristen im Kalender und reagieren Sie rechtzeitig.

Fehler 4: Vernachlässigung der Steuerpflicht
Pensionen sind zu etwa 87 % steuerpflichtig (Stand 2025). Der Versorgungsfreibetrag beträgt nur noch maximal 990 € jährlich. Planen Sie die Steuerbelastung ein.

Fehler 5: Fehlende Beratung
Die Pensionsberechnung ist komplex. Nutzen Sie die Beratungsangebote des NLBV oder lassen Sie sich professionell beraten.

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Besondere Hinweise zur Hinterbliebenenversorgung

Denken Sie auch an Ihre Familie. Die Hinterbliebenenversorgung beträgt:

  • 55 % der Pension: für Ehen ab 2002

  • 60 %: für Altehen (vor 2002 geschlossen)

  • Waisengeld für Kinder bis 27 Jahre: in Ausbildung

Versorgungsabschläge wirken sich auch auf die Hinterbliebenenversorgung aus. Ihre Familie erhält dauerhaft weniger, wenn Sie mit Abschlägen in Pension gegangen sind.

Fazit: Ihre Pension für Lehrer in Niedersachsen optimal planen

Die Pensionsregelungen für Lehrer in Niedersachsen sind komplex, aber beherrschbar. Mit der richtigen Vorbereitung sichern Sie sich die bestmögliche Versorgung im Ruhestand.

Die wichtigsten Punkte im Überblick: Prüfen Sie frühzeitig Ihre Dienstzeiten und lassen Sie sich eine Versorgungsauskunft erstellen. Bedenken Sie die finanziellen Auswirkungen eines vorzeitigen Ruhestands. Ein Versorgungsabschlag von 3,6 % pro Jahr ist dauerhaft und schmälert auch die Hinterbliebenenversorgung.

Bei Unsicherheiten sollten Sie sich professionell beraten lassen. Die Entscheidung über den Pensionszeitpunkt hat weitreichende finanzielle Folgen. Als unabhängiger Berater für Beamte und Lehrer unterstütze ich Sie gerne bei der optimalen Gestaltung Ihrer Altersvorsorge und der Absicherung möglicher Versorgungslücken.

Vereinbaren Sie jetzt Ihren kostenfreien Beratungstermin und lassen Sie uns gemeinsam Ihre individuelle Pensionssituation analysieren. In einem persönlichen Gespräch klären wir Ihre Fragen zur Pension, berechnen Ihre voraussichtlichen Bezüge und entwickeln Strategien zur Optimierung Ihrer Altersversorgung.

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Albert Sibert - Berater für PKV für Lehrer und Beamte

FAQ zur Pension für Lehrer in Niedersachsen

Wie hoch ist die Pension für Lehrer in Niedersachsen?

Die Pensionshöhe hängt von Ihrer Besoldungsgruppe, Dienstzeit und Familienstand ab. Grundsätzlich erhalten Sie pro vollem Dienstjahr 1,79375 % Ihres letzten ruhegehaltfähigen Grundgehalts. Der Höchstsatz liegt bei 71,75 % nach 40 Dienstjahren.

Ein Beispiel:
Bei ruhegehaltfähigen Bezügen von 4.500 € und 34 Dienstjahren ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von rund 61 %. Ihre monatliche Pension beträgt also etwa 2.745 € brutto (Quelle: nlbv.niedersachsen.de).

Auf den ersten Blick klingen diese Zahlen solide, doch nach Abzug von Steuern und Krankenversicherung sowie Berücksichtigung der Inflation bleibt weniger übrig. Die tatsächliche Kaufkraft im Ruhestand fällt wesentlich geringer aus, als viele erwarten. Wer also seinen Lebensstandard halten möchte, sollte frühzeitig mit einer ergänzenden Altersvorsorge planen.

Wann gehen Lehrer in Niedersachsen in Pension?

Für alle Lehrkräfte, die ab 1964 geboren sind, liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Ältere Jahrgänge profitieren von Übergangsregelungen.

Vorzeitiger Ruhestand ist auf Antrag ab 60 Jahren möglich, allerdings mit 3,6 % Abschlag pro Jahr, das Sie früher in Pension gehen.

Abschlagsfreie Pensionierung vor der Regelaltersgrenze ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall.

Wie berechnet sich die Pension für Lehrer in Niedersachsen?

Die Grundformel lautet:
Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × Ruhegehaltssatz

Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen das Grundgehalt, der Verheiratetenzuschlag und ggf. ruhegehaltfähige Zulagen. Nicht berücksichtigt wird der Kinderzuschlag – dieser wird zusätzlich in voller Höhe gezahlt.

Wichtig: Teilzeitbeschäftigungen werden anteilig auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet.

Welche Abschläge gelten bei vorzeitigem Ruhestand?

Für jedes Jahr, das Sie vor der gesetzlichen Altersgrenze in Pension gehen, wird ein Abschlag von 3,6 % fällig, dauerhaft und auch für die Hinterbliebenenversorgung relevant.

Bei Dienstunfähigkeit beträgt der maximale Abschlag 10,8 %, unabhängig von der Anzahl der fehlenden Jahre bis zur Regelaltersgrenze.

Was gilt bei Dienstunfähigkeit für die Pension für Lehrer in Niedersachsen?

Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn Sie dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, Ihren Schuldienst auszuüben.

In diesem Fall gelten folgende Regelungen:

  • Zurechnungszeit: Zwei Drittel der Zeit bis zum 60. Lebensjahr werden angerechnet

  • Begrenzter Abschlag: maximal 10,8 %

  • Kein Abschlag und keine Wartezeit bei Dienstunfall

Damit soll sichergestellt werden, dass die Versorgung auch bei früher Erkrankung oder Unfall nicht zu stark sinkt.

Was passiert mit der Pension bei Teilzeit oder Altersteilzeit?

Teilzeit verringert die ruhegehaltfähige Dienstzeit anteilig, ein Jahr bei 50 % Teilzeit zählt also nur als 0,5 Jahre.

Altersteilzeit wird seit 2010 zu 80 % angerechnet. Ihre ruhegehaltfähigen Bezüge werden aber auf Grundlage des vollen Gehalts berechnet, nicht der reduzierten Arbeitszeit.

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